Satzung

§ 1: Name, Sitz und Eintrag des Vereins
Der Verein führt den Namen „Strubbelkids – Verein zur Förderung der seelischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 55232 Alzey, Dautenheimer Landstr. 66.

Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz
„eingetragener Verein“ (e.V.).

§ 2: Vereinszweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der seelischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Der Verein unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, Prävention, Therapie, Nachsorge und Integration von Kindern und Jugendlichen zu fördern, die kinder- und jugendpsychiatrischer Hilfe bedürfen.

Er fördert Einrichtungen, die der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung dienen.

Er fördert Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Er fördert kinder- und jugendpsychiatrische Fortbildungsmaßnahmen.

§ 3: Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft (Aufnahme und Beendigung)

Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden, die sich zur Einhaltung der Satzung und zur Unterstützung der Vereinsaufgaben verpflichtet.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den Vorstand. Bei Ablehnung ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende zulässig. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt dann durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt und den Zwecken des Vereines zuwider handelt und wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen über

Gebühr im Rückstand ist und diese Schuld trotz zweimaliger Aufforderung nicht berichtigt.

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen zugeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß ist Einspruch zulässig. Dieser Einspruch hat innerhalb eines Monats durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.

§ 5: Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 7: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes souveränes Organ des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder können bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Grundsätze der Vereinsaktivitäten, sie hat u. a. folgende Aufgaben:

1. den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
2. den Kassenbericht entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung zu fassen,
4. über die Auflösung des Vereins zu beschließen,
5. die Höhe des Jahresbeitrages festzulegen,
6. den Vorstand zu wählen,
7. die Kassenprüfer zu wählen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils zu Beginn einen Versammlungsleiter. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gem. § 4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Stimme ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Amtsgericht und Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben, das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, drei Beisitzern, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so tritt automatisch an dessen Stelle der erste stellvertretende Vorsitzende. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in gesondertem Wahlgang gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. In den Vorstand können nur solche Personen gewählt werden, die in keinem Beschäftigungsverhältnis beim Verein stehen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Vorbereitung und Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand beschließt in einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4/7 seiner Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

Der Vorstand ist befugt, wenn er es für erforderlich hält, durch Beschluß außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Sitzungsleiter/in und der/den Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

§ 9: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10: Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Alzey, soweit gesetzlich zulässig.

§ 11: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlußfähig, wenn mindestens dreiviertel aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Einberufung ist auf diesen Vorgang ausdrücklich hinzuweisen. In beiden Fällen ist zur Aufnahme des Antrages auf Auflösung eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen anderen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Organisation der freien Wohlfahrtspflege, die sich um die Belange von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen der seelischen Gesundheit kümmern. Das übertragene Vereinsvermögen muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.